
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Land Niedersachsen hat eine neue Corona-Verordnung erlassen, die seit gestern gilt.
Aktuell gilt in Warnstufe 2 bei der Nutzung von Sportanlagen (inklusive Duschen und Umkleiden) in geschlossen Räumen die 2-G-plus-Regel.
Es ist somit nur genesenen und geimpften Personen gestattet, eine Sporthalle zu nutzen. Zusätzlich müssen alle Nutzer/innen einen aktuellen Testnachweis vorlegen (PCR-Test, 48 Stunden gültig, Schnelltest, 24 Stunden gültig oder einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest).
Von der Testpflicht kann abgesehen werden, wenn jedem Sportler mindestens eine Fläche von 10 qm zur Verfügung steht. Diese Regelung greift nicht bei Mannschaftssportarten!!!
Bei Personen, die bereits ihre Booster-Impfung erhalten haben, kann ebenfalls von der Testpflicht abgesehen werden.
Weiterhin besteht bei allen Personen ab 14 Jahre die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Bei Kindern ab 6 Jahre reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung.
Lediglich beim Sporttreiben darf die Maske abgesetzt werden.
Bei Nutzung einer Sportanlage unter freiem Himmel gilt in Warnstufe 2 die 2G-Regel.
Ebenfalls wurde in der Corona-Verordnung aufgenommen, dass, sofern die Sportausübung unerlässlich für das Tierwohl ist, die Sportanlage unter der 3-G-Regel genutzt werden kann. Dies betrifft z.B. den Reitsport.
Nach wie vor gilt eine generelle Dokumentationspflicht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Mareike Burose
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